Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot, Angebots-/Auftragsunterlagen, Vertragsabschluss, Leistungsgrundlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

(2) Sollte es zu keinem Vertragsabschluss kommen, sind die überlassenen Unterlagen an uns unverzüglich zurückzusenden.

(3) Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Eingang einer Bestellung, gegebenenfalls innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist, eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt haben.

(4) Haben wir bei Abgabe eines schriftlichen Angebotes eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Käufer vor Fristablauf eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Annahmeerklärung spätestens innerhalb einer Woche nach Fristablauf bei uns eingeht.

(5) Enthält unsere Annahmeerklärung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Käufers als gegeben, wenn dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht.

(6) Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

(7) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(8) Pläne und technische Unterlagen, die dem Käufer vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden und zur Herstellung des Liefergegenstands oder einzelner Teile benutzt werden können, bleiben ausschließlich unser Eigentum. Ohne unsere Zustimmung darf der Käufer sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben; dies gilt nicht, soweit die Informationen allgemein oder dem Käufer anderweitig rechtmäßig bekannt sind. Sie werden Eigentum des Käufers,

  • a) wenn eine ausdrückliche Vertragsbestimmung dies vorsieht; oder
  • b) wenn sie auf einem vor dem Liefervertrag geschlossenen, selbständigen Vertrag beruhen, der die Anfertigung eines Entwurfs zum Gegenstand hat und der keinen Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten enthält.

(9) Über die in § 2.7 und 2.8 aufgeführten Regelungen hinaus gilt, dass sämtlicher Schriftverkehr und sämtliche Daten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Aufträgen und dem Versand von Waren nur deren eigentlichem Zweck dienen und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden dürfen.

(10) Wir stellen sicher, dass der Liefergegenstand in Übereinstimmung mit allen auf den Lieferumfang anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erbracht wird und er diesen auch sonst entspricht. Auf unser Verlangen stellt uns der Käufer schriftlich einschlägige Informationen bezüglich dieser Gesetze und Vorschriften zur Verfügung. Wir führen alle Umbauarbeiten durch, die sich aus Änderungen der oben genannten Gesetze und Vorschriften ergeben oder aus Änderungen von allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen hierzu, sofern eine solche Änderung zwischen dem Einreichungsdatum des Angebotes und der Abnahme erfolgt. Der Käufer trägt alle gesondert anfallenden Kosten sowie alle anderen Folgen, die sich aus solchen Änderungen ergeben, insbesondere für die Umbauarbeiten. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen über die gesondert anfallenden Kosten und die weiteren Folgen einer Änderung, sind wir bis zu einer Beilegung der Streitigkeit für die Umbauarbeiten auf Grundlage der geleisteten Arbeitszeit zu entschädigen.

(11) Wenn die Parteien nach Vertragsabschluss Änderungen vereinbaren, können wir dem Käufer die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich bei Vereinbarung der Änderung schriftlich festgehalten wird. Die Änderungen müssen technisch und rechtlich durchführbar sein. Einflüsse der Änderungen auf den bestehenden Vertragsinhalt sind in einem Zusatzvertrag zu dokumentieren und einvernehmlich zu vereinbaren. Verzögert sich die Fertigstellung des ursprünglichen Liefergegenstandes aufgrund von Unstimmigkeiten beider Parteien hinsichtlich der Folgen von Änderungen, zahlt der Käufer denjenigen Teil des Vertragspreises, der fällig geworden wäre, wenn sich die Fertigstellung des Liefergegenstandes nicht verzögert hätte.

(12) Auf Verlangen des Käufers stellen wir ihm bei Beginn der Gewährleistungsfrist (vgl. § 5.11) kostenlos Anleitungen und Zeichnungen - ausgenommen Werkstattzeichnungen - zur Verfügung, die genügend Einzelangaben enthalten, um dem Käufer die Aufstellung, Inbetriebnahme und Benutzung des Liefergegenstands sowie die Instandhaltung aller Teile (einschließlich laufender Reparaturen) zu ermöglichen. Diese Anleitungen und Zeichnungen werden Eigentum des Käufers; die in § 2.7 und 2.8 gemachten Einschränkungen bezüglich ihrer Benutzung gelten nicht, jedoch kann der Verkäufer ihre vertrauliche Behandlung vorschreiben.

(13) Wir liefern rechtzeitig notwendige Zeichnungen für die Montage des Liefergegenstandes sowie alle Anweisungen, die erforderlich sind, um den Liefergegenstand und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände an die Stelle zu bringen, an welcher der Liefergegenstand aufgestellt werden soll und um alle notwendigen Anschlüsse zum Liefergegenstand herzustellen.

(14) Der Käufer stellt rechtzeitig alle Einrichtungen zur Verfügung und sorgt dafür, dass die für die Montage des Liefergegenstandes und für die einwandfreie Nutzung des Lieferobjektes erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt nicht für Vorarbeiten, die wir laut Vertrag auszuführen haben.

(15) Der Käufer muss die Vorarbeiten nach den von uns gemäß § 2.13 gelieferten Zeichnungen und Anweisungen ausführen. Die Arbeiten sind rechtzeitig fertig zu stellen. Obliegt dem Käufer der Transport des Liefergegenstandes an den Montageort, so hat er dafür zu sorgen, dass der Liefergegenstand rechtzeitig dort eintrifft.

(16) Der Käufer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass:

  • a) unser Personal die Möglichkeit hat, die Arbeit gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu beginnen und während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu arbeiten. Die Arbeit kann außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, soweit uns dies erforderlich erscheint und sofern der Käufer hiervon innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich informiert wurde.
  • b) er uns rechtzeitig schriftlich vor Beginn der Montage auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hinweist, die am Montageort gelten. Die Montage wird nicht in ungesunder oder gefährlicher Umgebung ausgeführt. Alle notwendigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Montage zu treffen und während der Montage beizubehalten.
  • c) unser Personal die Möglichkeit hat, in der Nähe zum Montageort angemessen untergebracht und verpflegt zu werden und Zugang hat zu sanitären Anlagen und medizinischer Versorgung, die internationalem Standard entspricht.
  • d) er uns unentgeltlich und pünktlich am Montageort alle benötigten Kräne bereithält sowie Hebeeinrichtungen und Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes, Zusatzgeräte, Maschinen, Materialien und Betriebsstoffe (inkl. Benzintreibstoffe, Öle, Fette und andere Materialien sowie Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Licht, etc.) sowie die am Montageort verfügbaren Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte.
  • e) er eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, um werthaltige Gerätschaften, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie die persönlichen Gegenstände unseres Personals gegen Diebstahl und Verschlechterung zu schützen.
  • f) freie und geeignete Zugangswege zum Montageort für den Transport des Liefergegenstandes vorhanden sind.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Alle Zölle, Steuern und sonstigen Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Liefergeschäft im Bestimmungsland erhoben werden, hat der Besteller zu tragen.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ausschließlich auf eines unserer benannten Konten netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(7) Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers können wir Verzugszinsen (2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 5 %) berechnen; weitere Verzugsschäden können geltend gemacht werden. Wir können bei einem Zahlungsverzug zudem dem Käufer eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen; nach Ablauf dieser Frist können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten.

§ 4 Lieferzeit und Fristen

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers (behördliche Bescheinigungen oder Genehmigungen) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft gemeldet haben.

(4) Wir haben einen Anspruch auf Verlängerung der Lieferfrist, wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist auf: Höhere Gewalt (§ 9), nachträgliche Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges, verspätete Erfüllung von Pflichten des Käufers. Die Frist ist den jeweiligen Umständen angemessen zu verlängern. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(6) Sofern die Voraussetzungen von Absatz 5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufers über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Sind wir mit der uns obliegenden Leistung in Verzug, kann der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Ersatz des Verzugsschadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat; für den Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gelten jedoch die Beschränkungen gemäß § 4. 17. Das Lösungsrecht des Verkäufers nach § 4.20 bleibt unberührt.

(10) Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so hat er trotzdem die von der Lieferung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Wir haben in diesem Fall für die Einlagerung des Liefergegenstands auf Kosten und Gefahr des Käufers zu sorgen. Auf Verlangen des Käufers werden wir auf Kosten des Käufers den Liefergegenstand versichern. Beruht jedoch die Verzögerung der Abnahme der Lieferung auf einem in § 9 vorgesehenen Umstand und können wir den Liefergegenstand ohne Beeinträchtigung unseres Betriebes bei uns aufbewahren, so werden die Kosten der Einlagerung dem Käufer nicht in Rechnung gestellt.

(11) Kann der Käufer absehen, dass er seine Verpflichtungen zur Fertigstellung der Vorbereitungen, insbesondere gemäß den Bedingungen der § 2.14-2.16 nicht einhalten wird, hat er uns hiervon unverzüglich und schriftlich, unter Angabe des Grundes, zu informieren und uns nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er seine Verpflichtungen wird erfüllen können.

(12) Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen zur Fertigstellung der Vorbereitungen, insbesondere der § 2.14-2.16 nicht fehlerfrei und fristgerecht nach, so gilt, unbeschadet unserer Rechte gemäß § 4.5, 4.6 folgendes:

  • a) Wir können die Verpflichtungen des Käufers nach eigenem Ermessen selbst erfüllen oder von einem Dritten erfüllen lassen oder andere unter den jeweiligen Umständen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Nichterfüllung des Käufers zu vermeiden oder zu begrenzen.
  • b) Wir können unsere Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise einstellen. Wir haben den Käufer unverzüglich und schriftlich von der Einstellung in Kenntnis zu setzen.
  • c) Befindet sich der Liefergegenstand nicht am Montageort, sorgen wir auf Gefahr des Käufers für die Lagerung des Liefergegenstandes. Auf Verlangen des Käufers versichern wir den Liefergegenstand.
  • d) Verzögert sich die Erfüllung des Vertrages aufgrund der Nichterfüllung des Käufers, hat der Käufer uns den Teil des Vertragspreises zu zahlen, der ohne die Verzögerung fällig gewesen wäre. Etwaige Lagerkosten ersetzt der Käufer uns entsprechend § 4.10.
  • e) Der Käufer hat uns für sämtliche angemessenen Kosten zu entschädigen, sofern diese uns aufgrund vom Maßnahmen gemäß Pos. a),b),c) dieses § entstehen.

(13) Wird die Fertigstellung des Liefergegenstandes aufgrund der Nichterfüllung seitens des Käufers gemäß § 2.14-2.16 verhindert und ist diese Nichterfüllung nicht auf einen in § 9 geregelten Umstand zurückzuführen, können wir weiterhin schriftlich vom Käufer verlangen, seine Nichterfüllung innerhalb einer letzten angemessenen Frist wieder gut zu machen. Sollte der Käufer aus einem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, seine Nichterfüllung nicht innerhalb dieser Frist wiedergutmachen, sind wir berechtigt, durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.

(14) Wir haben dann einen Anspruch auf einen Ersatz des uns durch die Nichterfüllung des Käufers entstandenen Schadens. Der Ersatz darf den Vertragspreis nicht überschreiten.

(15) Beruht die Verzögerung der Abnahme nicht auf einem in § 9 vorgesehenen Umstand, so können wir den Käufer schriftlich zur Abnahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Kommt der Käufer aus irgendeinem Grund dieser Aufforderung nicht nach, so können wir uns hinsichtlich des nicht abgenommenen Teils des Liefergegenstands durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und sodann vom Käufer Ersatz für den durch die Nichterfüllung erlittenen Schaden verlangen, sofern der Käufer diese Frist nicht unverschuldet versäumt hat; der Schadenersatz beschränkt sich auf einen Höchstbetrag von 25% des Wertes, der sich aus dem Vertrag für den betreffenden Teil des Liefergegenstands ergibt.

(16) Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern, sofern wir bei Setzung der Frist auf diese Folge hingewiesen haben.

(17) Der pauschalierte Schadensersatz im Fall des Lieferverzugs beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0 ,5% des in Verzug geratenen Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des in Verzug geratenen Lieferwertes.

(18) Der installierte Liefergegenstand gilt mit seiner Abnahme gemäß § 5.15 als fertiggestellt.

(19) § 4.18 gilt für eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist entsprechend. Zudem verlängert sich die Fertigstellungsfrist entsprechend, wenn eine Verzögerung der Lieferfrist gemäß § 4.4 vorliegt.

(20) Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch den Lieferer entstandenen Schaden. Die Gesamthöhe der Entschädigung einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach § 4.17 kann 10 % des Teiles des Vertragspreises nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag beendigt worden ist.

(21) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben vorbehalten.

§ 5 Kontrolle und Abnahmeprüfung

(1) Enthält der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung über ein Kontrollrecht des Käufers, so ist dieser berechtigt, während der Fabrikation und nach deren Beendigung die Qualität des verwendeten Materials und der hergestellten Teile durch bevollmächtigte Vertreter kontrollieren und prüfen zu lassen. Die Kontrolle und Prüfung finden nach vorheriger Vereinbarung von Tag und Stunde während der normalen Arbeitszeit in der Fabrikationsstätte statt.

(2) Sind nach Meinung des Käufers auf Grund dieser Prüfung bestimmte Werkstoffe oder Teile des Liefergegenstands mangelhaft oder vertragswidrig, so muss er seine Einwendungen schriftlich mit Begründung niederlegen.

(3) Vor Absendung des Liefergegenstands ist dieser vom Käufer an der Fabrikationsstätte abzunehmen. Für diesen Zweck ist der Liefergegenstand soweit möglich in einem solchen Umfang aufzustellen und zusammenzubauen, dass seine mechanische Funktionsfähigkeit überprüft werden kann. Der Liefergegenstand gilt mit der Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls durch den Käufer als abgenommen. Nur diejenigen Fehler, die ausdrücklich im Übernahmeprotokoll erwähnt sind, gelten als gerügt.

(4) Wenn der Käufer auf die Abnahmeprüfung verzichtet oder einen vereinbarten Abnahmeprüfungstermin versäumt, können wir die Abnahmeprüfung selbst durchführen und das Abnahmeprotokoll, dessen Richtigkeit der Käufer nicht bestreiten kann, dem Käufer übermitteln; in diesem Fall gilt der Liefergegenstand als abgenommen. Dieser Absatz gilt nicht, wenn der Käufer den vereinbarten Abnahmeprüfungstermin unverschuldet versäumt.

(5) Abnahmeprüfungen finden mangels abweichender Vereinbarung in unserem Werk während der normalen Arbeitszeit statt. Enthält der Vertrag keine Bestimmung bezüglich der technischen Einzelheiten, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweigs maßgeblich.

(6) Wir müssen den Käufer so rechtzeitig verständigen, dass dieser seine Vertreter an den Prüfungen teilnehmen lassen kann.

(7) Erweist sich bei einer Prüfung (abgesehen von einer vertraglich vorgesehenen Prüfung am Aufstellungsort ) der Liefergegenstand als mangelhaft oder vertragswidrig, so haben wir so schnell wie möglich den Mangel zu beseitigen oder den vertragsmäßigen Zustand herzustellen. Auf Verlangen des Käufers ist die Prüfung zu wiederholen.

(8) Mangels abweichender Vereinbarung tragen wir alle Kosten der in unserem Werk durchgeführten Prüfungen, nicht jedoch die persönlichen Ausgaben der Vertreter des Käufers.

(9) Sind im Vertrag Abnahmeprüfungen am Aufstellungsort vorgesehen, so werden die hierfür geltenden Bedingungen von den Parteien besonders vereinbart.

(10) Nach Beendigung der Montage sind mangels abweichender Vereinbarung Abnahmeprüfungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob der installierte Liefergegenstand den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht. Wir teilen dem Käufer schriftlich die Abnahmebereitschaft des installierten Liefergegenstandes mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die Abnahmeprüfungen, der dem Käufer genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten zu lassen. Der Käufer trägt die Kosten für die Abnahmeprüfungen. Wir trägen hingegen alle Kosten, die unserem Personal und unseren anderen Vertretern erwachsen.

(11) Der Käufer ist vor der Abnahme nicht zur Nutzung des Liefergegenstandes oder eines Teiles davon berechtigt. Widrigenfalls gilt der Liefergegenstand als vom Käuferabgenommen, sofern nicht unser schriftliches Einverständnis zur vorherigen Nutzung vorlag. Wir sind dann nicht mehr zur Durchführung von Abnahmeprüfungen verpflichtet.

(12) Der Käufer stellt auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe und alle sonstigen Materialien zur Verfügung, soweit diese zur Vornahme der Abnahmeprüfungen und der letzten Anpassungen bei der Vorbereitung der Abnahmeprüfungen erforderlich sind. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung.

(13) Hat der Käufer eine Mitteilung gemäß § 5.10 erhalten und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß § 5.12 nicht nach oder verhindert er sonst wie die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mittelung des Lieferers angegeben ist.

(14) Die Abnahmeprüfungen werden während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Land des Käufers bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

(15) Die Installation bzw. der installierte Liefergegenstand gilt als abgenommen

  • a) wenn die Abnahmeprüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind oder gemäß § 5.13 als erfolgreich durchgeführt gelten, oder
  • b) wenn der Käufer unsere schriftliche Mitteilung erhalten hat, dass der installierte Liefergegenstand fertiggestellt ist, sofern es den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht; dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen die Parteien die Durchführung von Abnahmeprüfungen nicht vereinbart haben. Geringfügige Mängel, welche die Leistung des installierten Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, stellen keinen Grund zur Verweigerung der Abnahme dar.

(16) Wir erstellen ein Protokoll der Abnahmeprüfungen und übersenden dieses Protokoll dem Käufer. Wird der Käufer bei den Abnahmeprüfungen nicht vertreten, nachdem er eine Mitteilung nach § 5.10 erhalten hat, kann er die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls nicht mehr bestreiten.

(17) Erweist sich der installierte Liefergegenstand bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so haben wir unverzüglich jeden Mangel zu beheben. Auf unverzügliches schriftliches Verlangen des Käufers werden erneut Prüfungen gemäß den § 5. 10 durchgeführt. Dies gilt aber nicht in Fällen unwesentlicher Mängel.

§ 6 Gefahrübergang

(1) Vorbehaltlich § 4.10 bestimmt sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach den internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer (Incoterms) in der am Tage des Vertragsschlusses geltenden Fassung.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (EXW) vereinbart.

(3) Wird die Ware auf Wunsche des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lager die Gefahr der Ware auf den Käufer über. Dies betrifft auch bei Teillieferungen jede einzelne Lieferung und gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten bezahlt.

(4) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

(5) Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung, ggf. auch gegen weitere Risiken mit entsprechendem Versicherungsschutz, eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

(6) Nach Gefahrübergang trägt der Käufer die Gefahr für jede Art des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des installierten Gegenstandes, sofern ein solcher Verlust oder Schaden nicht auf fahrlässiges Verhalten durch uns zurückzuführen ist.

(7) Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Wenn der Käufer den Nachweis dieser Verpflichtungen nicht erbringt, sind wir berechtigt auf Kosten des Käufers den entsprechenden Schutz des Liefergegenstandes vorzunehmen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mwst) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und die Abtretung den Schuldnern (Dritten) mitteilt.

(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Mwst) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Mwst) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, so werden wir die Ware , vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Absatz 4 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

(9) Werden vom Käufer oder Dritten die Inbetriebnahme oder unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen oder keine Original-Austauschteile verwandt, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(10) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den im Vertrag ursächlich benannten verbracht worden ist.

(11) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(12) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

(13) Rückgriffsansprüche seitens des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

(14) Sofern nicht der Mangel die Reparatur am Aufstellungsort bedingt, hat der Käufer uns die mangelhaften Teile zur Reparatur oder Ersatzleistung zu übersenden. In einem solchen Fall gilt unsere Gewährleistungspflicht hinsichtlich des mangelhaften Teils als erfüllt, wenn wir dem Käufer das ordnungsgemäß reparierte Teil zurücksenden oder ein Ersatzteil liefern.

(15) Hat nach Absatz 2 die Reparatur am Aufstellungsort zu erfolgen, so gelten für die Anwesenheit unserer Vertreter die von den Parteien besonders zu vereinbarenden Bestimmungen.

(16) Die gemäß dieser Absatz 14 ersetzten mangelhaften Teile werden unser Eigentum und sind uns auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Stellt uns der Käufer das oder die defekte(n) Teil(e) nicht zur Verfügung, so gilt der Mangelanspruch als nicht nachgewiesen. In diesem Fall hat uns der Käufer alle in Verbindung mit dem Austausch des(r) als fehlerhaft gerügten Teile(s) stehenden Kosten zu erstatten.

(17) Weigern wir uns schuldhaft, unserer Verpflichtung nachzukommen oder handeln wir trotz Mahnung schuldhaft nicht mit der nötigen Eile, so kann der Käufer die notwendigen Reparaturen auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen; Voraussetzung ist jedoch, dass er dabei mit der notwendigen Sorgfalt verfährt.

(18) Für die aufgrund Absatz 14 gelieferten Ersatzteile oder reparierten Teile gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für die anderen Teile des Liefergegenstands wird die Gewährleistungsfrist lediglich um die Zeit verlängert, während der der Liefergegenstand infolge eines unter Absatzes 2 fallenden Mangels stillgelegen hat oder von uns überprüft oder repariert worden ist.

(19) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz; grober Fahrlässigkeit unserer Inhaber/ Organe oder leitenden Angestellten; bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; bei Mängel, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben; bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produktionshaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

(20) Ist der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, so können wir die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben, es sei denn, dass der Zahlungsrückstand auf einer unserer schuldhaften Handlung oder Unterlassung beruht.

(21) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder uns Umstände bekannt werden, durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Nach angemessener Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(22) Zu installierende Liefergegenstände sind durch uns innerhalb von 2 Monaten nach Ankunft beim Käufer zu montieren und in Betrieb zu setzen, damit die vertragskonforme Funktion des Liefergegenstandes nachgewiesen werden kann. Der Käufer ist verpflichtet, bei uns rechtzeitig schriftlich die Montageleistung anzufordern. Bei einer späteren Anforderung dieser Leistung (> 2 Monate) ist die Rüge von Mängeln an dem Liefergegenstand ausgeschlossen.

(23) Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine von ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

(24) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8.4 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(25) Die Begrenzung nach Absatz 24 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, die Leistung nutzloser Aufwendungen verlangt.

(26) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(27) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen, oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, das die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

§ 9 Höhere Gewalt

(1) Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Handelsbeschränkungen, Einschränkungen durch Energie-, Rohstoff- und Arbeitskräftemangel sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände. Trifft ein in dieser Ziffer aufgeführter Umstand vor oder nach Vertragsabschluss ein, so berechtigt er nur insoweit zur Einstellung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsabschluss noch nicht vorhersehbar waren.

(2) Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Hindert höhere Gewalt den Käufer an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er uns für aufgewendeten Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes zu entschädigen.

(3) Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegten Auswirkungen, hat jede Partei das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach § 9.1 länger als sechs Monate andauert. Die Vertragsauflösung, gleichgültig aus welchem Grund sie erfolgt, bewirkt nicht den Verlust der Rechte der Parteien, die während der Vertragsdauer bis zur Vertragsauflösung entstanden sind.

§ 10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand , Sonstiges

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Reinbek, Juli 2016

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